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Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) – Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.
Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
Es handelt sich um die Berechtigung, Leichtkrafträder der Klasse A1 ohne Prüfung zu fahren. Das bedeutet: Krafträder mit nicht mehr als 125 ccm Hubraum und einer Motorleistung von nicht mehr als 15 PS dürfen auch mit dem Führerschein Klasse B gefahren werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Dazu gehört eine attraktive Theorieausbildung und die Möglichkeit, sich individuell am PC vorzubereiten. Die praktische Ausbildung findet ausschließlich auf BMW und Ford Fahrzeugen statt.
Wir freuen uns, dass du den Weg auf unsere Seite gefunden hast. Als Fahrschule sind wir seit 1968 eine der ersten Adressen für Bremen (Bremen-Nord, Vegesack, Aumund) und Umgebung.
Mit unserer langjährigen Erfahrung garantieren wir dir eine individuelle, moderne und erfolgreiche Ausbildung.
Es handelt sich um die Berechtigung, Leichtkrafträder der Klasse A1 ohne Prüfung zu fahren. Das bedeutet:Krafträder mit nicht mehr als 125 ccm Hubraum und einer Motorleistung von nicht mehr als 15 PS dürfen auch mit dem Führerschein Klasse B gefahren werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Eine theoretische und praktische Prüfung ist nicht vorgesehen. Nach erfolgreicher Schulung muss die Ausstellung eines neuen Führerscheins bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, es kann also auch nicht nach zwei Jahren der sogenannte Stufenführerschein beantragt werden.
Die Teilnahmebescheinigung darf vom Fahrlehrer nur erteilt werden, wenn dieser davon überzeugt ist, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum verantwortungsvollen Führen eines Leichtkraftrades vermittelt zu haben.
Übrigens: Wie bei einer „normalen“ Zweiradausbildung ist die entsprechende Schutzausrüstung Pflicht. Es handelt sich hierbei um:
Den Rückenprotektor, falls er nicht in die Jacke integriert ist, können wir leihweise zur Verfügung stellen.
Der neue Führerschein wird im Scheckkartenformat ausgegeben. In Feld 12 werden Beschränkungen und Auflagen in Form von Schlüsselzahlen eingetragen. Das Feld 14 auf der Rückseite ist beschreibbar.
Seit Januar 2013 ist der neue Führerschein gültig. Es gibt einige Änderungen und Neuerungen hinsichtlich des Führerscheins und der Fahrerlaubnisklassen. Wir haben für euch zur Vereinfachung die wichtigsten Daten, Fakten und Antworten zusammengefasst:
Ja, die alten Führerscheine gelten noch bis 2032 unbefristet weiter. Dies gilt auch für DDR-Führerscheine.
Der befristete Umtausch geschieht aus Sicherheitsgründen und dient der Aktualisierung von Namen und Foto.
Beim neuen Führerschein ist die Laufzeit wichtig. Gemeint ist damit jedoch lediglich die Befristung des Dokuments, nicht die Befristung der Fahrerlaubnis. Der neue EU Führerschein ist nach Vorgaben der sogenannten 3. EG Führerscheinrichtlinie, unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, auf 15 Jahre befristet, danach muss der Führerschein umgetauscht werden. Mit dem Umtausch ist allerdings kein Gesundheitscheck oder sonstige Prüfung, wie bisher, verbunden. Lediglich für bestimmte Berufsgruppen (Busfahrer, LKW- und Berufskraftfahrer) besteht weiterhin eine regelmäßige ärztliche Untersuchung und Prüfung.