Der Vermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10% an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Mindestens ein Versicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10% an den Stimmrechten oder am Kapital des Vermittlers.