Wir sind verpflichtet, vorgenannte Schlichtungsstellen in der Erstinformation zu benennen. Es wird darauf hingewiesen, dass wir weder an einem Ombudsverfahren teilnehmen, noch einen Schiedsspruch von dort akzeptieren. Dieses im Übrigen zum Vorteil unserer Kunden, denn andernfalls gefährden wir den Versicherungsschutz aus unserer Berufshaftpflichtversicherung.
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