Guten Tag,
Ich bin seit dem Dezember 2022 ein Mandant in der Kanzlei Villa Verde, betreut durch Frau Kolodziej.
Es geht hier um eine simple Sache, Schmerzensgeld durch einen Autounfall.
Zur Arbeitsweise der Frau Kolodziej kann ich nur sagen, wenn man mit einem Problem zu Ihr geht, oder kommt, werden diese Probleme durch Ihre Arbeitsweise verdoppelt.
Man muss hinter Ihr her telefonieren oder mailen, es kommen keine Rückmeldungen. Aber wenn wir uns, nach langer Zeit meldet, meint Sie die Mandanten, beschäftigen zu müßen und zum wiederholten Mal die gleichen Unterlagen anfordern.
Aber die beste Ausrede war, die Unterlagen sind auf dem Postweg abhanden gekommen. Obwohl wir alle Korrespondenzen per Mail erhalten haben.
Oder eine Klageschrift wird vergessen und man muss Sie dran erinnern.
Ich habe Ihr jetzt am 10.09.2024 die letzten Frist gesetzt Ihre Tätigkeit zu beenden. Sollte Sie weiter hin mit so einem Desinteresse zu arbeiten, wird Ihr das Mandat entzogen.
Hallo,
ich habe versprochen mich zu melden. Das Ergebnis bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Essen am 05.02.2025 entspricht meiner Bewertung, die ich vor 6 Monate über die Kanzlei Villa Verde Frau Kolodziej getätigt habe. Mandat erteilt im Dezember 2022 beendet 19.03.2025
Urteil.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. (ICH)
Ein Auszug aus der Klage.
VII.
1: Dem Kläger stand auch im Übrigen kein Schriftsatzrecht im Hinblick auf einen etwaig zuvor erteilten Hinweis nach § 139 Abs. 5 ZPO oder im Hinblick auf Vortrag der Beklagten nach § 283 ZPO zu. Weder hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung Hinweise im Sinne von § 139 ZPO erteilt, noch hat die Beklagte neuen Sachvortrag gehalten, auf den der Kläger nicht rechtzeitig hätte reagieren können. Wie bereits zuvor ausgeführt, hatte der Kläger zum letzten Schriftsatz der Beklagten nach §§ 279, 285, 282 ZPO a4sreichend Gelegenheit zur Äußerung. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger mögliche Angriffsmittel nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung (§ 282 ZPO) benennen können, zumal es sich nicht um besonders ·schwierige · und .komplexe Umstände handelt.
2. Der nach ,„ § 296a ZPO nicht nachgelassene Schriftsatz vom 25.02.2025, bei Gericht eingegangen am 26.02.2025 gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung und unter Bezug auf die obigen Ausführungen auch keinen Anlass nach
§ 156 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Eins noch, als ich im Dezember 2022, die Bewertungen bei Google der Kanzlei aufgerufen habe, waren Diese nicht so makellos wie heute, man wollten meine Rezension entfernen. Konto mich aber dagegen wehren.
Ich finde, korrekte Bewertungen sehr wichtig, dass sich Hilfesuchende im Vorfeld, Meinungen und Erfahrungen von anderen Betroffenen durchlesen zu können.
Deshalb, immer widersprechen, wenn alte Bewertungen gelöscht werden.
Sie helfen Anderen.
Glück Auf