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Daube & Kämereit, Notar-Rechtsanwälte

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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoog
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Einführung
Die Wenigsten machen sich jedoch Gedanken darüber, welche Rechtsfolgen dies dann im spä­te­ren Erbfall hat. Erst recht machen sich die Wenigsten darüber Gedanken, dass das be­schenk­te Kind vor den Eltern versterben kann und dann das verschenkte Vermögen über die ge­setz­li­che Erbfolge an die Schwiegerkinder weitergereicht wird. Schnell kommt es dazu, dass man dem einen oder anderen Kind etwas zuwendet, sei es für sei­ne Ausbildung, sei es für die Anschaffung einer Immobilie oder sei es generell zur Auf­bes­se­rung seines Lebensstandards. Der Weg führt dann zur Bank. Es werden Überweisungen ge­tä­tigt. Damit ist die Angelegenheit für die Meisten abgeschlossen. Im späteren Erbfall stellt sich jedoch dann die Frage, ob diese Zuwendungen mit den übrigen Kin­dern auszugleichen ist oder nicht. Die Wenigsten wissen, dass eine Ausgleichung vo­raus­setzt, dass sie vom Schenkenden "bei der Schenkung" auszusprechen ist. Hier empfiehlt sich dringend, einen kurzen Text aufzusetzen, der dann von dem beschenkten Kind unterschrieben wird und in dem festgehalten wird, ob oder ob nicht diese Schenkung im spä­te­ren Erbfall mit den übrigen Erben verrechnet werden soll. Eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten resultiert ausschließlich daher, dass im späteren Erbfall die Kin­der sich darüber streiten, wer welche Vorleistungen seitens der Eltern erhalten hat und ob dies dann bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen ist. Hier hilft ein einfacher Zettel mit Datum und Unterschrift der Beteiligten, um Klarheit zu schaffen. Viel wichtiger ist noch der Fall, dass es nicht selten in der Praxis vorkommt, dass das Kind die El­tern nicht überlebt. Dann wandert das verschenkte Vermögen möglicherweise an Personen, die man als Eltern nicht gerne möchte, insbesondere an Schwiegerkinder. Dies kann nicht nur bei Immobilien passieren sondern auch dann wenn Wertpapierdepots, Bankkonten oder Lebensversicherungen übertragen werden.
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