Kündigung vom Arbeitgeber - was tun?
Die Kündigungsschutzklage ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, mit der sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wehren kann. Wenn Sie sich also fragen: Kündigung vom Arbeitgeber – was muss ich tun?, muss die Antwort lauten: Klagen beim Arbeitsgericht. Denn nur durch die gerichtliche Überprüfung der Kündigung durch das Arbeitsgericht kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen. Eine außergerichtliche Möglichkeit, die Kündigung anzugreifen, besteht nicht.
https://kanzlei-klaes.de/erste-hilfe/kuendigungsschutzklage/
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Bekomme ich eine Abfindung
Es ist ein Irrtum, dass Arbeitnehmer im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber automatisch einen Anspruch auf Abfindung haben. Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung, muss er als Erstes entscheiden, ob er gegen die Kündigung klagen will. Wird dieser Prozess dann durch ein Urteil entschieden, gibt es grundsätzlich nur zwei Optionen: Gewinnen oder Verlieren. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung wirksam ist, endet das Arbeitsverhältnis. Stellt das Arbeitsgericht hingegen die Unwirksamkeit der Kündigung fest, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Eine Abfindung gibt es in beiden Fällen nicht.
Die gerichtliche Praxis sieht aber ganz anders aus. Aus prozessökonomischen Gründen wird in einer Vielzahl von Kündigungsschutzverfahren keine gerichtliche Entscheidung abgewartet. Vielmehr schließen die Parteien des Kündigungsschutzverfahrens in dem überwiegenden Teil der Verfahren einen Vergleich.
https://kanzlei-klaes.de/erste-hilfe/abfindung/
Die gerichtliche Praxis sieht aber ganz anders aus. Aus prozessökonomischen Gründen wird in einer Vielzahl von Kündigungsschutzverfahren keine gerichtliche Entscheidung abgewartet. Vielmehr schließen die Parteien des Kündigungsschutzverfahrens in dem überwiegenden Teil der Verfahren einen Vergleich.
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Befristungsende - was kann ich tun?
Der unbefristete Vertrag ist die Regel. Ausnahmsweise können Arbeitsverträge aber auch befristet werden. Dies geht allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Ob eine Befristung wirksam ist, prüft das Arbeitsgericht im Rahmen einer Befristungskontrollklage / Entfristungsklage.
Die Klage auf Feststellung, dass eine Befristungsabrede in einem Arbeitsvertrag unwirksam ist, ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit, mit der sich ein Arbeitnehmer wehren kann. Nur durch die gerichtliche Überprüfung der Befristungsabrede durch das Arbeitsgericht kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit geltend machen. Das Klageziel ist damit klar: Das Gericht soll ein unbefristetes Arbeitsverhältnis feststellen. Eine außergerichtliche Möglichkeit, die Befristung anzugreifen, besteht nicht.
https://kanzlei-klaes.de/erste-hilfe/klage-gegen-befristung/
Die Klage auf Feststellung, dass eine Befristungsabrede in einem Arbeitsvertrag unwirksam ist, ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit, mit der sich ein Arbeitnehmer wehren kann. Nur durch die gerichtliche Überprüfung der Befristungsabrede durch das Arbeitsgericht kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit geltend machen. Das Klageziel ist damit klar: Das Gericht soll ein unbefristetes Arbeitsverhältnis feststellen. Eine außergerichtliche Möglichkeit, die Befristung anzugreifen, besteht nicht.
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Was ist mit den Kosten?
Die anwaltliche Tätigkeit ist mit Kosten verbunden. Welche Kosten im Arbeitsrecht wann anfallen, ist nicht einfach darzustellen. Deswegen kläre ich meine Mandanten zu Beginn des Mandats umfassend über entstehenden Kosten auf.
„Wer verliert, der zahlt“, gilt nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Jedenfalls bis zum Abschluss der ersten Instanz trägt der Auftraggeber des Anwalts grundsätzlich dessen Kosten selbst – auch für den Fall des Obsiegens.
Möglicherweise sind Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung? Dann müsste geprüft werden, ob diese für die Kosten aufkommt. In den meisten Fällen verbleibt es dann lediglich bei einer relativ geringen Selbstbeteiligung aus dem Versicherungsvertrag.
Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Rechtssuchenden eine Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln nicht zulassen, dann sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe vor. Für den außergerichtlichen Bereich sieht der Gesetzgeber Beratungshilfe vor.
„Wer verliert, der zahlt“, gilt nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Jedenfalls bis zum Abschluss der ersten Instanz trägt der Auftraggeber des Anwalts grundsätzlich dessen Kosten selbst – auch für den Fall des Obsiegens.
Möglicherweise sind Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung? Dann müsste geprüft werden, ob diese für die Kosten aufkommt. In den meisten Fällen verbleibt es dann lediglich bei einer relativ geringen Selbstbeteiligung aus dem Versicherungsvertrag.
Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Rechtssuchenden eine Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln nicht zulassen, dann sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe vor. Für den außergerichtlichen Bereich sieht der Gesetzgeber Beratungshilfe vor.