Für wen eignet sich der Online-Scheidungsantrag?
Online-Banking und Online-Payment sind nur zwei der unzähligen Bereiche, die bereits aus der Offline-Welt im Online-Bereich angekommen sind. Nun ist es auch an der Zeit, langwierige bürokratische Prozesse aufgrund der modernen Möglichkeiten online abzuwickeln.
Dazu zählt eindeutig auch der Online-Scheidungsantrag, der sich insbesondere eignet bei:
Einvernehmlichen Scheidungen (Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht, etc. bereits vereinbart)
Streitigen Ehescheidungen (Folgesachen müssen im Verfahren geregelt werden)
Ehegatten, bei denen sich z. B. ein Teil im Ausland aufhält (Scheidungsverfahren abgesehen von Scheidungstermin per E-Mail & Telefon durchführbar)
alle anderen Verfahren aufgrund persönlicher Umstände/Verhinderungen
Dazu zählt eindeutig auch der Online-Scheidungsantrag, der sich insbesondere eignet bei:
Einvernehmlichen Scheidungen (Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht, etc. bereits vereinbart)
Streitigen Ehescheidungen (Folgesachen müssen im Verfahren geregelt werden)
Ehegatten, bei denen sich z. B. ein Teil im Ausland aufhält (Scheidungsverfahren abgesehen von Scheidungstermin per E-Mail & Telefon durchführbar)
alle anderen Verfahren aufgrund persönlicher Umstände/Verhinderungen
Was kostet eine (Online-)Scheidung?
Bei uns entstehen lediglich die gesetzlichen Mindestgebühren, ohne zusätzliche oder versteckte Kosten.
Die Kosten einer Scheidung sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Zunächst basieren die tatsächlichen Scheidungskosten auf dem sogenannten Verfahrenswert, der die Anwalts- und Gerichtskosten bestimmt.
Diese reduzieren sich, wenn es zwischen den zu scheidenden Partnern keinen Streit gibt (einvernehmliche Scheidung). Der Verfahrenswert ist wiederum u. a. vom Einkommen beider Ehegatten abhängig. Daher lässt sich pauschal kein Betrag nennen.
Teilen Sie uns Ihr Einkommen mit, rechnen wir Ihnen gern die Gebühren vor. Bei geringem Einkommen beantragen wir gern Verfahrenskostenhilfe für Sie. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Kosten.
Die Kosten einer Scheidung sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Zunächst basieren die tatsächlichen Scheidungskosten auf dem sogenannten Verfahrenswert, der die Anwalts- und Gerichtskosten bestimmt.
Diese reduzieren sich, wenn es zwischen den zu scheidenden Partnern keinen Streit gibt (einvernehmliche Scheidung). Der Verfahrenswert ist wiederum u. a. vom Einkommen beider Ehegatten abhängig. Daher lässt sich pauschal kein Betrag nennen.
Teilen Sie uns Ihr Einkommen mit, rechnen wir Ihnen gern die Gebühren vor. Bei geringem Einkommen beantragen wir gern Verfahrenskostenhilfe für Sie. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Kosten.
Ab wann können wir uns scheiden lassen?
Der Scheidungsantrag lässt sich stellen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist oder bald abläuft. Zunächst müssen die Eheleute also mindestens ein Jahr dauerhaft getrennt leben. Dieser Zeitraum dient dazu, dass sich die Ehepartner darüber klar werden, ob ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist. Frühestens 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres reichen wir den Antrag bei Gericht ein.
In Ausnahmefällen (z. B. bei nachgewiesenen Gewaltanwendungen und anderen Härtefällen) kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.
In Ausnahmefällen (z. B. bei nachgewiesenen Gewaltanwendungen und anderen Härtefällen) kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.
Kann ich mich ohne Rechtsanwalt scheiden lassen?
Nein, für den Scheidungsantrag besteht immer Anwaltszwang. Es gibt keine Möglichkeit, einen Scheidungsantrag ohne einen Anwalt zu stellen.
Sofern es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, benötigt Ihr Ehegatte jedoch keinen eigenen Anwalt. Dadurch lassen sich ggf. auch Kosten einsparen.
Sofern es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, benötigt Ihr Ehegatte jedoch keinen eigenen Anwalt. Dadurch lassen sich ggf. auch Kosten einsparen.
Wann beginnt das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr beginnt, sobald der Trennungswille eindeutig ist. Hierzu ist eine räumliche Trennung (organisatorisch unabhängig voneinander) innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder der Auszug eines Ehegatten erforderlich. Ratsam ist es in jedem Fall, den Zeitpunkt der Trennung gemeinsam mit Ihrem (Noch-) Ehepartner schriftlich festzuhalten.
Wer bezahlt die Scheidungskosten?
Die Kosten für die Scheidung werden im Verfahren gegeneinander aufgehoben. Jede Partei zahlt also ihre eigenen Anwaltskosten und 50 % der Gerichtskosten.
Kann der Antragsteller für die Scheidungskosten nicht aufkommen, ist es möglich, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Auch ein Verfahrenskostenvorschuss ist möglich, sofern der Antragsgegner entsprechende finanzielle Möglichkeiten hat.
Kann der Antragsteller für die Scheidungskosten nicht aufkommen, ist es möglich, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Auch ein Verfahrenskostenvorschuss ist möglich, sofern der Antragsgegner entsprechende finanzielle Möglichkeiten hat.
Wann sind die entstandenen Kosten zu zahlen?
Wir reichen den Scheidungsantrag innerhalb von 24 h nach Eingang bei Gericht ein und erhalten dann eine Gerichtskostenanforderung. Erst wenn diese bei Gericht eingezahlt sind, wird der Scheidungsantrag Ihrem Ehegatten zugestellt und das Verfahren läuft an.
Nach Eingang der Gerichtskostenanforderung senden wir Ihnen eine Vorschussrechnung über die voraussichtlichen Gesamtkosten. Damit stellen wir sicher, dass Sie rechtzeitig einen Überblick zu den Kosten haben.
Nach Eingang der Gerichtskostenanforderung senden wir Ihnen eine Vorschussrechnung über die voraussichtlichen Gesamtkosten. Damit stellen wir sicher, dass Sie rechtzeitig einen Überblick zu den Kosten haben.
Wie lange dauert eine Scheidung?
Wir reichen Ihren Online-Scheidungsantrag garantiert innerhalb von 24 h nach Eingang beim zuständigen Familiengericht ein. Anschließend prüft das Gericht den Antrag und legt einen Scheidungstermin fest. In der Regel dauert ein Scheidungsverfahren etwa 3 bis 6 Monate.
Wie läuft der Scheidungstermin ab?
Wir sitzen gemeinsam im Gerichtssaal oder sind per Videokonferenz zugeschaltet. Das Gericht wird zunächst Sie kurz anhören und fragen, seit wann Sie von Ihrem Ehegatten getrennt leben und ob Sie die Scheidung wirklich möchten. Dann stellt das Gericht Ihrem Ehegatten selbige Fragen. Anschließend stellen wir den Scheidungsantrag. Das Gericht führt bei Erforderlichkeit den Versorgungsausgleich durch und scheidet Sie noch im Scheidungstermin mit der Verkündung des Scheidungsbeschlusses.
Sind meine Daten sicher?
Ja, Ihre Daten sind sicher! Die Übermittlung Ihrer Daten erfolgt über eine sichere SSL-Verschlüsselung. Sind Ihre Daten bei uns eingegangen, unterliegen sie der anwaltlichen Schweigepflicht. Hierbei ist es unerheblich, ob ein Mandatsverhältnis zustande kommt oder nicht.
Wozu ist die Vollmacht notwendig?
Bei einer Online-Scheidung kommt es (wie auch bei einer klassischen Scheidung) zu einem Gerichtstermin, in dem die Scheidung vollzogen wird. Damit wir Sie beim zuständigen Gericht vertreten können, ist eine Vollmacht notwendig, die Sie in unserem Scheidungsantrag finden.
Wieso ist das Nettoeinkommen der Ehepaare für das Gericht relevant?
Das Gericht berechnet anhand Ihres monatlichen Durchschnittseinkommens den Verfahrenswert, welcher letztlich wegweisend für die Scheidungskosten ist.
Lässt sich ein Scheidungsverfahren nach der Einreichung wieder zurückziehen?
Wenn Sie sich umentschieden haben, können Sie den Scheidungsantrag jederzeit bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zurückziehen. Wichtig: Die bisher entstandenen Kosten müssen dennoch übernommen werden.
Was ist ein Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich balanciert die Rentenanwartschaften aus, die Sie im Laufe der Ehe (vom Monat der Hochzeit bis zum Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags) erworben haben. Es werden also die Versorgungsanrechte aufgeteilt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Bagatellgrenze überschritten und der Ausgleich nicht durch einen Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen wurde.
Was ist ein Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich dient dazu, den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zwischen den Ehepartnern aufzuteilen. Der Zugewinn an sich berechnet sich hierbei aus dem Endvermögen eines Ehegatten abzüglich des Anfangsvermögens. Der Zugewinn kann niemals eine negative Größe annehmen.
Sobald der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, wird die Hälfte von diesem Überschuss dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zugewiesen.
Sobald der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, wird die Hälfte von diesem Überschuss dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zugewiesen.
Was ist Verfahrenskostenhilfe?
Wenn Sie ein niedriges Nettoeinkommen haben oder Sozialhilfeempfänger sind, können wir beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe beantragen. Haben Sie einen Anspruch auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, ist die Scheidung für Sie völlig kostenfrei.