In 2022, I approached them to request a Gewinnermittlung. After weeks of delays, they sent me an Einkommensbescheinigung instead. I asked for corrections, but they refused. I checked with the Steuerberaterkammer Berlin regarding the three tax advisors who were in contact with me at that time, and none of them were registered.
In their invoice, they also included fees that were never disclosed beforehand. Since they refused to make corrections, I didn’t pay and instead went to a competent tax advisor to obtain the correct document I needed.
Now, in 2024, they have sent my case to a debt collection agency (Inkasso) through CreditreformC without providing me with any prior notification. My lawyer is currently handling this case. I cannot recommend working with a company that demonstrates such behavior!
Zunächst ist darauf einzugehen, ob das Steuerunternehmen den vertraglich geschuldeten Leistungsinhalt korrekt erfüllt hat. Nach § 631 BGB (Werkvertrag) schuldet der Auftragnehmer bei einem Werkvertrag die Herstellung des vereinbarten Werks in der vereinbarten Beschaffenheit. Eine Gewinnermittlung, die fehlerhaft ist und stattdessen eine falsche Einkommensbescheinigung enthält, stellt einen Mangel im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB dar, da das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und für den vorgesehenen Zweck nicht geeignet ist.
Sie haben offenbar das Unternehmen aufgefordert, die fehlerhafte Leistung zu korrigieren, was einem Nacherfüllungsverlangen nach § 635 BGB entspricht. Die Weigerung des Unternehmens, Korrekturen vorzunehmen, stellt eine Pflichtverletzung dar und berechtigt Sie grundsätzlich, gemäß § 636 BGB vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB zu verlangen. Dies gilt insbesondere, da Sie zur Beauftragung eines neuen Steuerberaters gezwungen waren, um eine korrekte Gewinnermittlung zu erhalten. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten könnten als Schadensersatz eingefordert werden.
Hinsichtlich der Erstberatungsgebühr gilt Folgendes: Eine Vergütungspflicht für eine Beratungsleistung besteht nur dann, wenn die Gebühr vorher transparent vereinbart wurde (§ 305c Abs. 1 BGB). Wenn Ihnen die Gebühr für die Erstberatung weder ausdrücklich mitgeteilt wurde noch auf andere Weise erkennbar war, dürfte sie als überraschende Klausel unwirksam sein. Die Geltendmachung dieser Gebühr wäre somit unzulässig.
Die Weiterleitung der Forderung an ein Inkassobüro, ohne Sie zuvor über den Stand der Bearbeitung oder ausstehende Zahlungen zu informieren, kann gegen § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, wonach der Gläubiger eine Mitwirkungspflicht bei der Schadensminderung hat. Zudem könnte dies als unzulässige Inkassopraxis zu bewerten sein, insbesondere wenn die ursprüngliche Forderung rechtlich zweifelhaft ist.