Ich war zweimal Mandant bei Herrn Dr. Rienhoff – einmal in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, später in einem sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Bundessozialgericht. In beiden Fällen war meine Erfahrung enttäuschend.
Im ersten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte ich Herrn Dr. Rienhoff gebeten, einen Schriftsatz weiterzuleiten. Dies lehnte er kategorisch ab – mit dem Hinweis, es handle sich lediglich um „Mutmaßungen“ ohne Beweise. Was er mir jedoch nicht erklärte: Dass ich meine Annahmen auch ohne Beweise im Rahmen eines Tatsachenvortrags mit einem Antrag auf Beweiserhebung hätte darlegen können.
Das Gericht stellte später im Beschluss wörtlich fest: „Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht darlegen können, gegen die beteiligte Bundesbehörde möglicherweise einen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der Aufbewahrungsfrist […] zu haben.“ Und weiter: „Für diesen Verdacht hat der Antragsteller keine tatsächlichen Anhaltspunkte darlegen können.“
Diese Darlegung hätte mit anwaltlicher Unterstützung durchaus gelingen können – sie wurde jedoch durch das pauschale Abblocken meines Anliegens verhindert.
Im zweiten Verfahren wurde eine konkrete Richterin, die als Vorberichterstatterin tätig war, nicht rechtzeitig abgelehnt, obwohl ich ihn ausdrücklich darum gebeten hatte. Als ich ihn später bat, ein neues Schreiben für einen neuen Wiederaufnahmeantrag zu übermitteln, verweigerte er auch dies – mit dem Hinweis, das Verfahren sei abgeschlossen.
Er hat meine Schriftsätze zwar an das Gericht weitergeleitet und dabei sorgfältig darauf geachtet, ob strafrechtlich relevante Aussagen enthalten sein könnten – insbesondere solche, die problematisch hätten sein können. Inhaltliche Fehler oder rechtliche Fehlüberlegungen hat er jedoch nicht angesprochen oder korrigiert. So habe ich etwa irrtümlich einen Wiederaufnahmeantrag gegen einen Ablehnungsbeschluss formuliert, obwohl er sich gegen das Hauptsacheverfahren hätte richten müssen. Obwohl Herr Dr. Rienhoff den Entwurf zuvor gelesen hatte, erhielt ich hierzu keinen Hinweis. Der Antrag wurde daraufhin als unzulässig verworfen. Als ich den korrekten Antrag später selbst formulierte, verweigerte er dessen Weiterleitung.
Was mir darüber hinaus negativ auffiel: Seine Kommunikation ist extrem knapp. Ohne ausdrückliche Nachfrage nennt er weder Gründe noch Erklärungen. Man muss ihn regelrecht auffordern, sich überhaupt zu äußern – das empfinde ich als unprofessionell, insbesondere in sensiblen Verfahren.
Ich hatte den Eindruck, dass wenig Bereitschaft bestand, mich aktiv zu unterstützen oder Verantwortung für offensichtliche Versäumnisse zu übernehmen. Die Kommunikation wurde am Ende unangemessen scharf.
Das ist meine persönliche Erfahrung. Andere Mandanten mögen zu anderen Einschätzungen kommen.
Nach Veröffentlichung dieser sachlichen und dokumentierten Bewertung drohte mir Herr Dr. Rienhoff mit rechtlichen Schritten. Ich habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass sämtliche Aussagen durch E-Mail-Verläufe und gerichtliche Dokumente belegt werden können.
Bemerkenswert fand ich, dass Herr Dr. Rienhoff Mitglied im Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) ist – einem Verband, der sich selbst für Grundrechte, Respekt und soziale Verantwortung einsetzt. Umso irritierender war es für mich, von ihm in einer E-Mail als „Verschwörungstheoretiker“ bezeichnet zu werden – ein Verhalten, das schon für jeden Anwalt grenzwertig ist, aber mit dem berufsethischen Anspruch eines RAV-Mitglieds in keiner Weise vereinbar erscheint.