Wie lange habe ich nach einer Kündigung Zeit zu reagieren?
Gegen eine Kündigung muss die Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam. Lassen Sie eine Kündigung deshalb umgehend prüfen.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. In der Praxis werden Abfindungen häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder Aufhebungsvertrags verhandelt. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung realistisch ist, hängt vom Einzelfall ab.
Was kostet die anwaltliche Vertretung im Arbeitsrecht?
Die Abrechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach Vereinbarung. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig — die Deckungsanfrage stelle ich für Sie. Den konkreten Rahmen bespreche ich transparent im Erstgespräch.
Bekomme ich meine Anwaltskosten vom Arbeitgeber erstattet, wenn ich gewinne?
In der Regel nicht. Nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz trägt im ersten Rechtszug jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst — unabhängig vom Ausgang. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für die außergerichtliche Vertretung. Deshalb kläre ich die Kostenfrage von mir aus vor der Beauftragung.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Häufig ja, wenn eine Arbeitsrechts-Deckung besteht und der Fall nach Vertragsbeginn eingetreten ist. Die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung stelle ich für Sie — Sie müssen sich darum nicht selbst kümmern.
Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage überhaupt?
Das lässt sich erst nach Prüfung Ihrer Kündigung sagen. Ziel ist je nach Interessenlage die Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung. Wegen der kurzen Drei-Wochen-Frist sollte die Prüfung aber schnell erfolgen.
Der Arbeitgeber bietet mir einen Aufhebungsvertrag an — soll ich unterschreiben?
Unterschreiben Sie nicht ungeprüft. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und verzichtet oft auf Kündigungsschutz. Ich prüfe die Bedingungen und verhandle nach, bevor Sie sich binden.
Ich habe ein schlechtes Arbeitszeugnis erhalten — kann ich etwas tun?
Ja. Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis (§ 109 Gewerbeordnung). Enthält es unzulässige Formulierungen oder eine zu schlechte Bewertung, lässt sich eine Berichtigung durchsetzen.
Mein Arbeitgeber zahlt Lohn oder Überstunden nicht — was kann ich tun?
Ausstehender Lohn, Überstunden und Urlaubsabgeltung lassen sich geltend machen und notfalls einklagen. Achten Sie auf Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag — diese können Ansprüche schnell verfallen lassen.
Ich habe eine Abmahnung bekommen — wie schlimm ist das?
Eine Abmahnung ist noch keine Kündigung, kann aber eine spätere Kündigung vorbereiten. Ist sie unberechtigt, können Sie eine Gegendarstellung oder die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Ich prüfe, ob und wie Sie reagieren sollten.
Vertreten Sie mich auch, wenn ich nicht aus der Region München komme?
Ja, ich vertrete Sie bundesweit. Vor den Arbeitsgerichten München und Rosenheim persönlich, vor allen anderen per Videoverhandlung — Ihr Wohn- oder Arbeitsort ist also kein Hindernis.
Bieten Sie auch Online- bzw. Videoberatung an?
Ja. Auf Wunsch berate ich Sie per Video, ohne dass Sie zusätzliche Software installieren müssen. Unterlagen können Sie vorab digital übermitteln.
Wie schnell bekomme ich eine Rückmeldung oder einen Termin?
Kurzfristig — gerade bei Kündigungen zählt wegen der Drei-Wochen-Frist jeder Tag. Schildern Sie mir Ihren Fall, ich melde mich zeitnah zurück.
Vertreten Sie nur Arbeitnehmer oder auch Arbeitgeber?
Beide. Ich vertrete Arbeitnehmer bei Kündigung, Abfindung und Zeugnis ebenso wie Arbeitgeber bei arbeitsrechtlichen Fragen und Vertragsgestaltung.














