Wie hoch sind die Anwaltskosten?
In den meisten Fällen rechne ich meine Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Danach wird das Strafverfahren in verschiedenen Verfahrensabschnitten abgerechnet. Es entstehen eine Grundgebühr für die Einarbeitung in den Fall, jeweils eine Verfahrensgebühr für die Verteidigung in den einzelnen Verfahrensabschnitten – Ermittlungsverfahren und gerichtliches Hauptverfahren – und dann eine weitere Terminsgebühr pro wahrgenommenen Hauptverhandlungstag vor Gericht. Das RVG sieht für alle Gebühren einen Rahmen („von... bis“) vor – die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache bzw. nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand. Als ausschließlich auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kenne ich die „typischen Fälle“ und kann Ihnen bereits im Rahmen des Erstgesprächs aus Erfahrung eine sehr zuverlässige Prognose über die voraussichtlich anfallenden Gebühren und deren Höhe geben.
Ich bin rechtsschutzversichert – übernimmt meine Versicherung die Anwaltskosten?
Bei den meisten Versicherungen erhalten Sie Kostenschutz im Strafrecht nur, wenn Sie ein entsprechendes Zusatzprodukt abgeschlossen haben.Aber auch diese Zusatzprodukte enthalten oft Ausschlüsse und Einschränkungen. Viele Verträge sehen vor, dass kein Kostenschutz besteht, wenn Ihnen ein Vorsatzdelikt oder ein Verbrechen vorgeworfen wird. Auf Wunsch übernehme ich gerne für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Ich kann mir die Anwaltskosten nicht leisten – kann ich Prozesskostenhilfe beantragen?
Als Beschuldigter müssen Sie die Kosten Ihrer Verteidigung grundsätzlich selbst aufbringen. Es gibt keine "Prozesskostenhilfe" für Beschuldigte. In bestimmten Fällen haben Sie jedoch Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Der Pflichtverteidiger wird zunächst aus der Staatskasse bezahlt. Dabei handelt es sich aber nur um eine vorläufige Kostenübernahme. Wer letztlich die Kosten der Pflichtverteidigung zu tragen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Werden Sie freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, verbleiben die Kosten bei der Staatskasse. Werden Sie verurteilt, haben Sie die Kosten der Pflichtverteidigung (wie auch die übrigen Verfahrenskosten) zu tragen. Die Staatskasse hat dann einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten. Durch die Beiordnung wird dem Beschuldigten also kein Anwalt “gesponsert”, sondern lediglich kreditiert.
Wann habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Die Pflichtverteidigung hat (anders als die "Prozesskostenhilfe" im Zivilrecht) nichts mit dem Geldbeutel des Beschuldigten zu tun. Auch ein Millionär bekommt in bestimmten Fällen einen sogenannten Pflichtverteidiger. Das Gesetz spricht hier von notwendiger Verteidigung. § 140 der Strafprozessordnung regelt, in welchen Fällen eine anwaltliche Vertretung im Strafverfahren zwingend ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Tatvorwurf eine gewisse Schwere aufweist und im Falle der Verurteilung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht. Auch im Falle einer Vorführung vor einen Haftrichter bzw. der Anordnung von Untersuchungshaft liegt immer ein Fall der Pflichtverteidigung vor.
Übernimmt die Strafrechtskanzlei Clausen auch Pflichtverteidigermandate?
Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung. Allerdings gibt es Fälle, in denen die geringen Pflichtverteidigergebühren aus der Staatskasse den für eine optimale Verteidigung erforderlichen Arbeitsaufwand nicht (annähernd) decken. Sollte dies der Fall sein, werde ich Ihnen dies in unserem Erstgespräch offen und ehrlich mitteilen und Sie um eine freiwillige Zuzahlung im Rahmen Ihrer individuellen finanziellen Möglichkeiten bitten. Ich übernehme ein Mandat nur dann, wenn ich der Meinung bin, den Mandanten zu den gegebenen Vergütungsbedingungen optimal und effektiv verteidigen zu können.