Wie hoch sind die Anwaltskosten?
In der Regel rechne ich meine Tätigkeit nach dem RVG ab. Danach wird das Strafverfahren in verschiedenen Verfahrensabschnitten abgerechnet. Es entsteht eine Grundgebühr für die Einarbeitung in den Fall, jeweils eine Verfahrensgebühr für das Ermittlungs- und das Gerichtsverfahren sowie eine Terminsgebühr pro Verhandlungstag vor Gericht. Als ausschließlich auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kenne ich die “typischen” Fälle und kann Ihnen bereits im Rahmen des Erstgesprächs eine zuverlässige Prognose über die in Ihrem Fall voraussichtlich anfallenden Gebühren geben. Sie möchten eine konkrete Zahl hören? Für eine gerichtliche Verteidigung vor dem Amtsgericht mit einem Hauptverhandlungstag – das betrifft die meisten Fälle – betragen die Gebühren bei einem durchschnittlichem Arbeitsaufwand ca. 850,00 € bis 1.200,00 € (Mehrwertsteuer inklusive).
Ich bin rechtsschutzversichert – übernimmt meine Versicherung die Anwaltskosten?
Bei den meisten Rechtsschutzversicherungen besteht Kostenschutz in Strafsachen nur dann, wenn Sie einen sogenannten erweiterten Strafrechtsschutz als Zusatzbaustein in Ihrer Police abgeschlossen haben. Doch auch bei Abschluss eines solchen Zusatzbausteins enthalten viele Policen weitere Einschränkungen und Ausschlüsse. Häufig besteht kein Kostenschutz, soweit Ihnen ein Vorsatzdelikt (Taten, die per Definition nur vorsätzlich begangen werden können) oder ein Verbrechen (schwere Straftaten, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind) vorgeworfen wird.
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten in Ihrem konkreten Fall übernimmt, lässt sich durch eine Deckungsanfrage klären. Diese übernehme ich auf Wunsch gerne für Sie.
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten in Ihrem konkreten Fall übernimmt, lässt sich durch eine Deckungsanfrage klären. Diese übernehme ich auf Wunsch gerne für Sie.
Ich kann mir die Anwaltskosten nicht leisten – kann ich Prozesskostenhilfe beantragen?
Das Institut der Prozesskostenhilfe (PKH) existiert im Strafrecht nicht. In einem gegen Sie geführten Strafverfahren müssen Sie für die Kosten Ihrer Verteidigung selbst aufkommen.
In bestimmten Fällen haben Sie jedoch Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Dieser wird – zunächst – aus der Staatskasse bezahlt, sodass sie sich um die Finanzierung ihrer Verteidigung keine Gedanken machen müssen. Allerdings ist, entgegen einer weit verbreiteten Annahme, finanzielle Bedürftigkeit gerade kein Grund für die Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Bitte beachten Sie: Die Übernahme der Pflichtverteidigerkosten durch die Staatskasse ist lediglich vorläufig. Wer diese Kosten letztlich zu tragen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Werden Sie verurteilt, haben Sie für die Kosten der Pflichtverteidigung (ebenso wie für die sonstigen Verfahrenskosten) aufzukommen. Die Staatskasse fordert die von ihr verauslagten Pflichtverteidigergebühren dann als Teil der Verfahrenskosten von Ihnen zurück.
In bestimmten Fällen haben Sie jedoch Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Dieser wird – zunächst – aus der Staatskasse bezahlt, sodass sie sich um die Finanzierung ihrer Verteidigung keine Gedanken machen müssen. Allerdings ist, entgegen einer weit verbreiteten Annahme, finanzielle Bedürftigkeit gerade kein Grund für die Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Bitte beachten Sie: Die Übernahme der Pflichtverteidigerkosten durch die Staatskasse ist lediglich vorläufig. Wer diese Kosten letztlich zu tragen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Werden Sie verurteilt, haben Sie für die Kosten der Pflichtverteidigung (ebenso wie für die sonstigen Verfahrenskosten) aufzukommen. Die Staatskasse fordert die von ihr verauslagten Pflichtverteidigergebühren dann als Teil der Verfahrenskosten von Ihnen zurück.
Wann habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Wann ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, ist in § 140 der Strafprozessordnung geregelt. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Tatvorwurf eine gewisse Schwere aufweist und im Falle der Verurteilung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht. Auch im Falle einer Vorführung vor den Haftrichter (drohende Untersuchungshaft) liegt immer ein Fall der Pflichtverteidigung vor.
Übernimmt die Strafrechtskanzlei Clausen auch Pflichtverteidigermandate?
Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung. Allerdings gibt es Fälle, in denen die geringen Pflichtverteidigergebühren aus der Staatskasse den für eine optimale Verteidigung erforderlichen Arbeitsaufwand nicht (annähernd) decken. Sollte dies der Fall sein, werde ich Ihnen dies in unserem Erstgespräch offen und ehrlich mitteilen und Sie um eine freiwillige Zuzahlung im Rahmen Ihrer individuellen finanziellen Möglichkeiten bitten. Ich übernehme ein Mandat nur dann, wenn ich der Meinung bin, den Mandanten zu den gegebenen Vergütungsbedingungen optimal und effektiv verteidigen zu können.
In welchen Fällen werden die Anwaltskosten durch die Staatskasse erstattet?
Nur im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs erstattet Ihnen die Staatskasse die Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Nicht erstattet wird ein darüber hinausgehendes vereinbartes Honorar.
Stellt die Staatsanwaltschaft das gegen Sie geführte Verfahren im Ermittlungsverfahren ein, erstattet die Staatskasse Ihre Anwaltskosten nicht.
Dasselbe gilt, wenn das Gericht das Verfahren aufgrund einer Ermessensvorschrift im Hauptverfahren einstellt.
Stellt die Staatsanwaltschaft das gegen Sie geführte Verfahren im Ermittlungsverfahren ein, erstattet die Staatskasse Ihre Anwaltskosten nicht.
Dasselbe gilt, wenn das Gericht das Verfahren aufgrund einer Ermessensvorschrift im Hauptverfahren einstellt.