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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
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Theodor-Heuss-Ring 23, Köln
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Über Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer:
Das Medizinrecht ist ein weitläufiges Rechtsgebiet, dass Bezüge zu zahlreichen Rechtszweigen aufweist und in der modernen Gesellschaft stetig an Bedeutung gewinnt. Zentrale Fragen ergeben sich vor allem in Bezug auf die Arzthaftung, das Arzneimittelrecht und ärztliche Aufklärungspflichten – allgemein formuliert ist das zentrale Ziel des Medizinrechts die Sicherung von Patientenrechten.
Aktuell unterliegt die Medizin in Deutschland einem gesellschaftlichen Wandel: Im Mittelpunkt steht nicht mehr bloß das direkte und persönliche Verhältnis von Arzt und Patient. Vielmehr haben sich vor allem die Themenbereiche der Forschung, Behandlung und Pflege zu einem
breit aufgestellten und wirtschaftlich dominierten Markt entwickelt. Entsprechend häufig kommt es in der Praxis im Zusammenhang zu ärztlichen Beratungen und Krankenhausaufenthalten oder in der Beziehung zu Kranken- und Pflegeversicherungen zu Konflikten, die ich gerne für Sie lösen möchte.
Dabei ist von Vorteil, dass ich nicht nur im Medizinrecht, sondern auch auf dem eng damit verbundenen Rechtsgebiet des
Versicherungsrechts die Position eines Fachanwalts erworben habe, und somit bestens qualifiziert bin Ihre Interessen zu vertreten.
Besonders spezialisiert habe ich mich auf das Arzthaftungsrecht. Dieses beschäftigt sich mit der Durchsetzung von Ansprüchen, die aus der Verletzung einer ärztlichen Berufspflicht gegenüber Patienten resultieren. Wichtigste Fallgruppen sind Behandlungs-, Aufklärungs- und Dokumentationsfehler des Arztes.
Im Arzthaftungsrecht sind einige rechtliche Besonderheiten zu beachten. So ist der Patient in der Regel nicht nur für das Vorliegen des Behandlungsfehlers beweispflichtig, sondern muss auch belegen, dass genau der Fehler des Arztes ursächlich für den eingetretenen Schaden ist. Allerdings wurde durch die Rechtsprechung in einigen Konstellationen Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten entwickelt. Besonders grobe Pflichtwidrigkeiten können sogar zu einer Beweislastumkehr führen, sodass dem Arzt die Pflicht auferlegt wird, seine Unschuld zu
beweisen.